Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Baustoffgroßhandlung Hermann Schölermann GmbH & Co. KG
Cuxhavener Landstraße 3c
21762 Otterndorf
Vertreten durch:
Geschäftsführer:
Norbert Schumacher, Jan-Lasse Schumacher
Komplementär:
Schumacher GmbH
Kontakt:
Telefon: +49 4751 - 99 00 0
Telefax: +49 4751 - 99 00 51
E-Mail: kontakt@schoelermann.de
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Amtsgericht Tostedt
Registernummer: HRA 110246
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE115172955
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)
bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Urheberrecht
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AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin,
für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen
zu regeln. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Lieferungs- und Zahlungsbedingen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Das Abladen erfolgt durch den Käufer auf dessen Risiko und
Gefahr. Wird mit dem Käufer schriftlich Abladen durch uns vereinbart, so wird auf unser Risiko am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder
-senkungen (insbesondere der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten) kommt. Dies werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten
Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu.
4. Der Kaufpreis ist bei Lieferung und Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig; die Gewährung eines hiervon abweichenden Zahlungszieles bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Käufers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Käufer weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen
Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Der Kunde
sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, kann er innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des
belasteten Betrages verlangen. Dabei gelten die mit seinem Geldinstitut vereinbarten Bedingungen. Die fällige Forderung bleibt auch bei einer Rücklastschrift bestehen. Handelt es sich bei dem Kunden
um einen Unternehmer, ist eine Rückbuchung nicht möglich. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung
oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurden. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein, wenn der Käufer nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Datum der Rechnung, den
Rechnungsbetrag zahlt. Im Fall einer Mahnung entstehen Mahngebühren. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, gesetzlich vorgesehene Fälligkeits- und Verzugszinsen zu berechnen; die Geltendmachung
weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Käufers werden sämtliche offenen Posten sofort zur Zahlung fällig. Die Prenotification-Frist für SEPA-Lastschriften wird auf
1 Tag verkürzt.
5. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Regelung in II Ziffer 5 (Einbau der Vorbehaltsware in das eigene Grundstück) gilt entsprechend, wobei es auf eine
Gewerblichkeit nicht ankommt. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.
6. Bei unseren vollkaufmännischen Geschäftspartnern sind wir berechtigt, mit Forderungen und gegen Verbindlichkeiten aufzurechnen, die von uns bzw. gegen uns oder eine uns mit verbundene Gesellschaft
gegenüber dem Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen bestehen. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderungen oder Verbindlichkeiten noch nicht fällig sind; in diesen Fällen
wird die Wertstellung abgerechnet.
7. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, sind
sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder bei vertraglicher Hauptleistung
fahrlässig verursacht wurde oder es sich um Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen handelt. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist oder gebrauchte Ware, wird insoweit unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
8. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Eventuelle Eigenschaften unserer Ware sichern wir im Umfang des
Herstellers zu.
9. Übernehmen wir aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Käufer auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage mit dem Käufer. Wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf.
die technischen Vorschriften der VOB/C an.
10. Die Rücknahme von Verblendern, Dachpfannen und Sonderbestellungen/-anfertigungen ist nicht möglich.
11. Rückgabe von in einwandfreier Qualität gelieferter Materialien ist nur innerhalb von zwei Monaten nach Lieferung mit unserem Einverständnis in vollen Verpackungseinheiten und bei zwischenzeitlich
ordnungsmäßiger Lagerung möglich. Kaufpreiserstattung erfolgt mit 20 % des Warenwertes nach Abzug aller Frachten und sonstiger Kosten.
Gewährleistung
12. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
13. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser die gelieferte Ware unverzüglich untersucht und erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau dem Verkäufer schriftlich anzeigt. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, muss er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen sein.
Rechte des Käufers bei Mängeln der Ware, Beschränkung dieser Rechte und Haftungsbeschränkung im Allgemeinen
14. Die Rechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen beim Verkäufer gerügt hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Bei Anlieferung mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer
wahrzunehmen.
15. Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.
16. Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es läge eine arglistige Täuschung oder eine Garantie für Beschaffenheit
vor.
17. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren
durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.
Haftungsbegrenzung (auch für Lieferzeiten)
18. Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten ist darüber hinaus nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.
19. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung für das Handeln gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch für einfache Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
20. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
21. Jegliche Schadensersatzhaftung des Verkäufers ist begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, sofern der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen
hat.
22. Schadensersatzansprüche aus der Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem
Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
23. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
etc.
24. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer
Beschaffungsgarantie oder bei grobem Verschulden des Verkäufers.
25. Verpackungsmaterial kann an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückgegeben werden. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in tauschfähigem Zustand
frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Nur in unserem Unternehmen erworbene, wiederverwendbare Pfandpaletten können gutgeschrieben
werden.
26. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltsrechts
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird.
Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
27. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
28. Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt. Unsere Kunden willigen ein, dass wir Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die
Beendigung und die Zahlungserfahrungen aus dieser Geschäftsbeziehung gem. § 29 BDSG übermitteln. Unsere Kunden können Auskunft über die betreffenden gespeicherten Daten gem. § 34 BDSG
verlangen.
29. Die Firma Hermann Schölermann GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der
im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) aIs Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ein.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum
des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer
Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen
Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 38 % (Berechnung siehe Ziffer 10), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des
Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht II Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten
Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß II Ziff. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht,
entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die
Forderungen im Sinne von II Ziff. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der
Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß II Ziff. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I
Ziff.1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % § 171 I
InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe derzeit 19 % ), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers
verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
(Stand 2017)
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